Geschäftsbedingungen der Driver Handelssysteme GmbH (Stand 06/2024)

I. Allgemeines, Geltungsbereich

Für diesen Vertrag und alle künftigen Verträge mit dem Kunden gelten ausschließlich die vorliegenden “Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Fahrzeugreifen-Ersatzgeschäft”. Entgegenstehende oder von unseren “Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Fahrzeugreifen-Ersatzgeschäft” abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

II. Lieferung/ Höhere Gewalt

1. Lieferung und Preisberechnung hierfür erfolgen zu den bei Versand/Abholung gültigen Konditionen auf üblichem Versandweg frei Bestimmungsort. Selbstabholungs- oder Mehrkosten beschleunigter Versendung trägt der Kunde.


Lieferverpflichtungen übernehmen wir unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung und nur im Rahmen wirtschaftlich vertretbarer Bevorratung unsererseits. Die im Angebot gekennzeichnete Lieferfrist sowie nicht als “fix” gegenbestätigte Liefertermine sind unverbindlich. Eine als “fix” gekennzeichnete Lieferfrist läuft vom Tag der Auftragsbestätigung.


Sie ist lediglich maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Wir sind berechtigt, die Be-stellmenge um bis zu 10 % zu über- oder zu unterschreiten, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Bestellmenge als auch hinsichtlich vereinbarter Teillieferungen. Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. Im letztgenannten Fall ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.


Der Kunde hat stets unverzüglich die Eignung unserer Produkte auf den Verwendungszweck zu prüfen.


2. Höhere Gewalt (einschließlich Streiks auch bei unseren Zulieferern) befreit auf Dauer der Störung beidseits von den Leistungspflichten. Verzögerungen von mehr als 8 Wochen berechtigen ohne weiteres zum Rücktritt. Werden uns nach Vertragsabschluss, aber vor der Lieferung triftige Um-stände bekannt, welche die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, können wir vom Ver-trag zurücktreten, sofern sich der Kunde nicht bereit erklärt, die Ware gegen Vorauszahlung entgegen zu nehmen oder uns andere annehmbare Sicherheiten zu leisten. Ereignisse höherer Gewalt umfassen beispielsweise Kriege, Brände, Überschwemmungen, Generalstreiks, Epidemien, Aussperrungen, Embargos oder Verfügungen von hoher Hand, die weder direkt noch indirekt aus der Verletzung unserer Pflichten entstehen.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Das Eigentum geht erst nach Zahlung der Verbindlichkeit aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden auf diesen über. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir die Ware jederzeit herausverlangen und zurücknehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung der Waren durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Mit dem Herausgabeverlangen erlischt die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung gelieferter Ware bzw. zum Einzug daraus resultierender Forderungen. Nach der Rücknahme der Waren wird dem Kunden deren Wert gemäß unseren Einkaufskonditionen abzüglich einer dem billigen Ermessen entsprechenden Pauschale für Alterung, Transport und Prüfung gutgeschrieben. Das Risiko wegen mangelnder Separation, Abhandenkommen oder Beschädigung von Eigentumsvorbehaltsware trägt der Kunde.


2. Der Kunde kann im ordentlichen Geschäftsgang über Eigentumsvorbehaltsware verfügen; er hat deren Übergang an Dritte gleichermaßen von voller Kaufpreiszahlung abhängig zu machen. Schon jetzt tritt der Besteller sicherungshalber alle sich aus der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware ergebenden Ansprüche, bei Geldforderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. MwSt.), an uns ab. Diese Vorausabtretung nehmen wir damit an. Wird Eigentumsvorbehaltsware mit Drittrechten belastet weiterveräußert, erfolgt die Vorausabtretung anteilig im Verhältnis der Höhe unserer Forderungen zu den Drittforderungen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Verkaufserlöse sind treuhänderisch zu verwalten und an uns abzuführen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Bei Kontokorrentvereinbarungen gilt die jeweilige Saldoforderung des Kunden bis zur Höhe unserer Ansprüche als abgetreten. Jede Belastung unserer Rechte bedarf schriftlicher Zustimmung.


3. Bei Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. Verbleibt Unsicherheit über unsere Berechtigung, sind solche Forderungen auf ein von uns benanntes Treuhandkonto einzuzahlen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Verkaufspreise, Angebote und Rechnungen verstehen sich jeweils in Euro einschließlich der gesetzlichen MwSt. Die MwSt. wird jedoch in der jeweiligen gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.


2. Das mit dem Käufer vereinbarte, auf der Rechnung ausgewiesenes Zahlungsziel stellt ein Verzugsbegründendes Datum dar.


3. Eine Verzinsung von Voraus- oder Akontozahlungen bedarf der schriftlichen Bestätigung. Für unbare Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift maßgeblich; der Kunde trägt das Risiko des Zahlungsweges. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Mahngebühren (je Euro 5.00 ab der zweiten Mahnung) und Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten (bzw. gegenüber Verbrauchern; 5 Prozentpunkten) über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu erheben. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei bekannt werdender Vermögensverschlechterung können wir laufende Kreditgewährungen wie Zahlungsfristen aufheben und weitere Belieferungen aussetzen.


4. Wechsel und Schecks werden unter Einlösungsvorbehalt unter Abzug aller Spesen gutgeschrieben. Die Hereinnahme fremder oder eigener Akzepte bleibt vorbehalten. Wechselprotest berechtigt als ein Fall bekannt werdender Vermögensverschlechterung zur Rückgabe laufender Wechsel unter Fälligstellung sämtlicher Forderungen. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht zu.


5. Ist mit dem Kunden ein SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart, sind wir berechtigt, die Pre-Notification dem Kunden bis zum Tage vor der jeweiligen Lastschrift bekannt zu geben.

V. Gewährleistung/Haftung

1. Gewährleistung können nur direkt belieferte Kunden verlangen. Reklamationsware ist unter Beifügung ordnungsgemäß ausgefüllter und vom letzten Erwerber persönlich unterschriebener Reklamationsformulare an uns einzusenden. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist folglich ausgeschlossen.


2. Berechtigt reklamierte Ware tauschen wir, soweit ein Mangel der Waren vorliegt, gegen vergleich-bare Ware um. Bei zwischenzeitlicher Produktverbesserung erfolgt ein Umtausch gegen verbesserte Ware. Auf den Umtausch erhalten wir eine dem billigem Ermessen (Abnutzungsgrad/Restprofiltiefe) entsprechende Gutschrift. Damit geht das Reklamationsstück in unser Eigentum über. Ansonsten wird es auf Gefahr des Kunden zurückgesandt. Wir behalten uns statt des Ersatzes der Ware nach unserer Wahl die Instandsetzung oder Nachbesserung des Reklamationsstückes und sonstiger Erzeugnisse innerhalb einer angemessenen Frist vor. Das Wahlrecht bezüglich der Nacherfüllung verbleibt im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes bei dem Kunden, jedoch behalten wir uns vor, den Kunden auf die andere Form der Nacherfüllung zu verweisen, wenn die von ihm gewählte Form unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Sind wir zur Ersatzlieferung, Instandsetzung oder Nachbesserung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen verzögert, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Ersatzlieferung, Instandsetzung oder Nachbesserung in sonstiger Weise fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Wegen mangelhafter Teillieferung kann der Kunde keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.


Eine Haftung wegen Verzug oder Verschulden bleibt hiervon unberührt.


3. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Reklamationsware


a) unsachgemäß repariert, runderneuert oder sonst bearbeitet wurde oder nur unerheblich wert- oder tauglichkeitsgemindert (z.B. Verfärbung) ist;


b) vorschriftswidrig behandelt (Tragfähigkeits-/Geschwindigkeitskategorien überschritten), sonst unsachgemäß (z.B. motorsportmäßig) eingesetzt oder durch äußere Einwirkungen, fahrzeug-/felgenseitige Ursachen, Lagerungen entgegen DIN 7716 oder Missachtung vorgeschriebener Luftdruckwerte schadhaft wurde.


Auf einsatzbedingte Risiken ist der Endabnehmer vom Kunden umfassend hinzuweisen.


Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Diese Geschäftsbedingungen gelten unabhängig von eventuell gegebenen Herstellergarantien. Vorstehende Haftungsfrei-zeichnung gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Verwenders beruhen oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit solcher Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Gewährleistungsansprüche bei Reifen sind verjährt, wenn seit Lieferung an den Endabnehmer 1 Jahr verstrichen ist, wobei der Verkauf bzw. die Erstzulassung durch geeignete Belege nachzuweisen ist. Wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, verjähren die Ansprüche 2 Jahre nach Lieferung.


4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern II1. und V - gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsschluss, ist ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, einer Beschaffenheit- oder Haltbarkeitsgarantie oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.


5. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Nebenpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist der Ersatz von indirekten Vermögensschäden, insbesondere von Kfz.-Stillstandskosten und Kfz.-Nutzungsausfall ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht für Personenschäden.



6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Gleiches gilt für Beratung in Wort und Schrift sowie sonstige Dienstleistungen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen.

Unberührt von den obigen Regelungen bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden aus Rückgriff aus Verbrauchsgüterkauf.

VI. Rechte des Käufers bei Rückgriffshaftung im Verbrauchsgüterkauf

Im Falle des Rückgriffs im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes gelten - insoweit abweichend von den zuvor unter V. genannten Geschäftsbedingungen - die folgenden Bedingungen: Der Kunde kann uns nur nach den gesetzlichen Regelungen der Rückgriffshaftung im Verbrauchsgüterkauf in Anspruch nehmen, wenn er den Nachweis erbringt, dass die Kaufsache letztendlich an einen Verbraucher verkauft wurde.


Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen uns sind beschränkt auf das Ausmaß, in welchem der Kunde selbst seinen Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber seinem Käufer nach-gekommen ist. Der Käufer hat seine Erbringung von Gewährleistungen gegenüber seinem Verbrauchsgüterkäufer nachzuweisen.


Ansprüche des Kunden aus einem Rückgriff aus Verbrauchsgüterkauf verjähren frühestens zwei Monate, nachdem der Kunde ihn treffende Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche seines Verbrauchskäufers oder seines unternehmerischen Käufers in der Lieferkette erfüllt hat.

VII. Sonstiges

1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Dies gilt auch bei Streit über die Entstehung und Wirksamkeit von Rechten.


2. Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist unser Geschäfts-sitz.


3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).


4. Bei Geschäftssitz innerhalb der EG weist der Besteller seine Unternehmereigenschaft (Umsatzsteueridentnummer) nach und übermittelt uns die buchmäßigen Ausfuhrbelege innergemeinschaftlicher Lieferungen.


5. Personenbezogene Daten werden von uns und der Kautschukwirtschaftsförderungsgesellschaft mbH/Frankfurt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verarbeitet.

REIFENSICHERHEITSHINWEISE

1. Reifenluftdruck spätestens 14-tägig (mit Reserverad) entsprechend Betriebsanleitung bei kaltem Reifen überprüfen - sonst Laufflächenablösung oder Reifenplatzer möglich.


2. Bordsteinkanten nur langsam und möglichst rechtwinklig überrollen und steile/kantige Bordsteine vermeiden - sonst versteckte Reifenschäden möglich.


Merke: Ein Reifen vergisst nie ...


3. Reifen regelmäßig auf Beschädigungen (Fremdkörper, Risse, Beulen etc.) fachkundig untersuchen lassen - beschädigte Reifen können platzen.


4. Gesetzliche Mindestprofiltiefe (1,6 mm) beachten und niemals gebrauchte Reifen verwenden, deren Vorleben Sie nicht kennen. Reservereifen stets vorsichtig fahren.


5. Bitte ziehen Sie nach der Montage von Felgen unbedingt die Radmuttern nach 50-100 KM nach, spätestens je-doch nach 10 Betriebsstunden!


Merke: Schützen Sie andere und sich selbst - beachten Sie vorstehende Regeln.